Satzung
des Fördervereins des Kindergartens St. Michael Ostwennemar
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Förderverein des Kindergartens St. Michael Ostwennemar“. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name „Förderverein des Kindergartens St. Michael e.V.
- Der Verein hat seinen Sitz in Hamm-Braam-Ostwennemar.
- Der Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Ansprüche, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben ist der Sitz des Vereins.
- Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. Januar eines Jahres und endet am 31. Dezember des Jahres.
§2
Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
Zweckt des Vereins ist die Unterstützung des Kindergartens St. Michael Ostwennemar bei der Erziehung und Förderung der Kinder.
- Der Verein ist nicht auf Erwerb gerichtet und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne der §§51ff der Abgabenordnung. Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist zu beantragen.
- Die Zwecke sind im einzelnen:
-
- Förderung der pädagogischen Arbeit durch die Bereitstellung von Geldmitteln für zusätzliche Veranstaltungen und für zusätzliche Beschaffung von Spiel- und Beschäftigungsmaterialien.
- Förderung durch immaterielle Hilfe.
- Mittlerfunktion zwischen Kindergarten und Gemeinde.
-
- Die Mittel des Vereins müssen sparsam eingesetzt und dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
§3
Mitgliedschaft
- Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu fördern und den Jahresbeitrag zu entrichten.
- Die Mitgliedschaft wird durch Einreichung einer Beitrittserklärung an den Vorstand angestrebt, über die dann der Vorstand entscheidet.
- Die Mitgliedschaft erlischt:
- zum 31.12. eines Jahres, unter Einhaltung einer vierwöchigen Kündigungsfrist, durch schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand.
- durch Tod.
- Durch Ausschluss aus dem Verein, der aus wichtigem Grund, ohne Angabe von Gründen, vom Vorstand beschlossen werden kann. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, wenn ein Mitglied den Zwecken und Interessen des Vereins bewusst und beharrlich zuwiderhandelt.
4. Ausscheidende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§4
Beiträge
- Die Mitglieder haben Jahresbeiträge zu entrichten, deren Höhe von ihnen selbst zu bestimmen ist. Der Mindestbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und beträgt ab dem 01.01.2003 12,- Euro.
- Der Jahresbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig und ist zum 1. Februar eines jeden Jahres durch Lastschrift oder durch Überweisung zu entrichten. Bei späterem Eintritt im laufenden Geschäftsjahr ist der volle Beitrag binnen eines Monats zu entrichten.
- Zusätzliche Spenden sind erwünscht. Auf Wunsch wird eine Spendenquittung ausgestellt.
§5
Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§6
Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand einberufen.
- Auf schriftliches Verlangen von mindestens 25% der Mitglieder hat der Vorstand unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
- Die Einberufung erfolgt mit Frist von mindestens 10 Tagen durch öffentliche Bekanntmachung im Schaukasten und einem Aushang im Kindergarten St. Michael, Wiesenstraße 2, 59071 Hamm. Die Bekanntmachung muss die Tagesordnung mitteilen.
- Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere:
a) die Entgegennahme des Jahres- und Prüfberichtes
b) die Entlastung des Vorstandes
c) die Wahl der Vorstandsmitglieder
d) die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören (alle zwei
Jahre) - Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Vertreter geleitet.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
- Über die Ergebnisse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom Versammlungsleiter und vom Protokollierer zu unterzeichnen ist.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins sind nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder möglich.
§7
Vorstand
- Der Vorstand gemäß §26 BGB besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassierer/in - Die Wahl der Vorstandmitglieder erfolgt für zwei Jahre. Sie werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
- Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes können die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger bis zur nächsten Mitgliederversammlung bestimmen.
- Der Verein wird vertreten durch zwei Vorstandsmitglieder darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
- Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte. Über die Verwendung des Vereinsvermögens zu den in § 2 genannten Zwecken entscheidet bis zur Höhe von 200,- Euro innerhalb eines jeden Geschäftsjahres der Vorsitzende, (im Verhinderungsfalle sein Stellvertreter), gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Über höhere Ausgaben befindet der gesamte Vorstand.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei der drei Vorstandsmitglieder im Sinne des §7 Nr.1 anwesend sind.
- Die Leitung des Kindergartens St. Michael kann zu Vorstandssitzungen eingeladen werden.
- Die Vorstandsmitglieder üben ihre Aufgaben ehrenamtlich aus.
§8
Verwaltung und Verwendung des Vereinsvermögens
- Das Inkasso der Beträge und die übrige Kassenführung obliegen dem Kassierer. Die technische Durchführung regelt der Vorstand.
- Der Vorstand legt in der ersten Mitgliederversammlung des Jahres den geprüften Kassenbericht des vergangenen Jahres vor.
- die Aufnahme von Krediten ist unzulässig.
- Das Vermögen des Vereins darf nur für die in §2 genannten Zwecke verwendet werden, sowie zur Deckung der unvermeidbaren Kosten des Fördervereins. Der Verein darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und auch sonst keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§9
Verwendung des Vermögens bei Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks, fällt das Vereinsvermögen an den zuständigen Träger des Kindergartens, mit der Verpflichtung, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke des Kindergartens St. Michael Ostwennemar zu verwenden.
- Die Mitglieder des Vereins haben bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf Rückerstattung ihrer Zuwendungen an den Verein oder das Vereinsvermögens.
§10
Sonstige Bestimmungen
- Soweit die vorstehende Satzung nichts abweichendes bestimmt, gelten für den Verein die Vorschriften des BGB.
§11
Inkrafttreten
1. Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.